Wettbewerbsrecht
In Deutschland gilt ab dem 01. Juli 2004 ein neues Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Eine Definition dessen, was unlauterer Wettbewerb ist, ist in wenigen Sätzen nicht möglich. Zur Veranschaulichung ist es sinnvoll, von dem Leitbild des lauteren Wettbewerbs auszugehen. Der lautere Wettbewerb ist in der Regel Leistungswettbewerb. Das bedeutet, dass die Wettbewerber im geschäftlichen Verkehr gehalten sind, ihre Produkte und Dienstleistungen den Kunden aufgrund der besonderen Vorzüge dieser Waren und Dienstleistungen vorzustellen und anzupreisen. Der Kunde soll letztendlich das Produkt nur aufgrund der Vorzüge eben dieses Produktes und nicht aufgrund anderer Umstände kaufen. Es soll also insbesondere nicht durch diverse Verlockungen dazu gebracht werden das Produkt zu kaufen, sondern eben nur durch zutreffende Aussagen über das Produkt selbst. Sonstige Beeinflussungen, die nicht auf der Leistung des Anbieters beruhen, wie zum Beispiel Irreführungen, Täuschungen, Herabsetzungen des Mitbewerbers oder seiner Produkte sind dem Leistungswettbewerb fremd. Sie führen jeweils dazu, dass der Kunde das Produkt nicht aufgrund der Qualität des Produktes kauft, sondern aufgrund einer produktfremden Beeinflussung.

Im Zusammenhang mit dem Schutz von Produkten und Dienstleistungen sowie Kennzeichnungen durch Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Urheberrecht und Marken spielt die so genannte vermeidbare Herkunftstäuschung eine große Rolle. Grundsätzlich darf jeder Gewerbetreibende sich an Produkten und Kennzeichnungen orientieren, die nicht geschützt sind. Wenn das Vorbild allerdings Merkmale aufweist, die zur Wiedererkennung geeignet sind und wenn die Nachbildung diesem Vorbild sehr ähnlich ist und wenn der Nachbilder nicht alles Zumutbare vorgenommen hat, um sich von dem Vorbild abzugrenzen, können die Abnehmer über die Herkunft des nachgebildeten Gegenstandes getäuscht werden. Dies wird als unlauter angesehen. Im Einzelfall kommt es auf diese und oftmals weitere Gesichtspunkte an. Die Rechtsprechung ist sehr vielfältig. In den letzten Jahren sind die Anforderungen an einen Schutz aus Wettbewerbsrecht gestiegen. Auf diesen Schutz sollte man sich keinesfalls verlassen, sondern vorsorglich Schutzrechte anmelden.