| Urheberrecht Das Urheberrecht gewährt den Urhebern von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst Schutz, insbesondere vor unerlaubter Nachahmung durch Vervielfältigung. Zu den geschützten Werken gehören insbesondere Sprachwerke wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme, Werke der Musik, Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke, Lichtbildwerke, Filmwerke sowie Darstellungen wirtschaftlicher oder technischer Art wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. Diese Aufzählung ist nicht vollständig. Es ist im einzelnen Fall zu prüfen, ob etwas als geschütztes Werk in Betracht kommt. Als Werke im Sinne des Urhebergesetzes werden nur persönliche, geistige Schöpfungen anerkannt. Das Werk muß auf einer menschlich gestalterischen Tätigkeit beruhen. Außerdem muß das Werk einen geistigen Gehalt aufweisen. Es muß etwas haben, "das über das bloße sinnlich wahrnehmbare Substrat hinausgeht, eine Aussage oder Botschaft, die dem Bereich der Gedanken, des ästhetischen oder sonstiger menschlicher Regungen und Reaktionen angehört. Der menschliche Geist muß im Werk zum Ausdruck kommen". Diese juristischen und gekünstelt wirkenden Definitionen aus dem Urheberrecht zeigen schon, dass nicht jedes einfache Werk dem Urheberrechtsschutz zugänglich ist. Einfache ästhetische Gestaltungen, wie Leuchten, Tapetenmuster oder ähnliches sind dem Urheberrechtsschutz grundsätzlich entzogen. Allerdings gibt es auch andere Beispiele, bei denen zum Beispiel Leuchten oder Stühle als urheberrechtsschutzfähig angesehen wurden. Die Grenze ist fließend und wird nicht immer einheitlich beurteilt. Der Schöpfer eines Werkes sollte sich nicht ohne weiteres darauf verlassen, dass er Urheberrechtsschutz genießt. Interessant ist, dass Computerprogramme Urheberrechtsschutz genießen. Die Einordnung der Programme in das Urheberrecht war jahrelang umstritten. Nunmehr ist sie durch eine spezielle gesetzliche Regelung erfolgt. Das Gesetz weist dem Urheber sämtliche Verwertungsrechte zu. Das Recht umfaßt insbesondere das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht und das Ausstellungsrecht ebenso wie das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, das Senderecht sowie das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger und in Funksendungen. Bearbeitungen und Umgestaltungen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung. Das Urheberrecht ist vererblich. Ansonsten ist es nicht übertragbar und nur in Form von Einräumung von Nutzungsrechten Dritten zugänglich. Besonderheiten gelten für Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen. Hier sollte fachanwaltlicher Rat gesucht werden. Das Urheberrecht währt 70 Jahre lang nach dem Tod des Urhebers. Es läuft also viel länger als Patente und sonstige Schutzrechte. Wenn einmal Urheberrechtsschutz gewährt wird, kann daraus sehr lange Nutzen gezogen werden. Die Gewährung des Urheberrechts erfolgt nicht durch Eintragung, wie bei einem Patent oder einer Marke. Das Urheberrecht entsteht mit der Schaffung des Werkes. Festgestellt wird die Urheberrechtseigenschaft allerdings erst in einer rechtlichen Auseinandersetzung, wenn der Urheber ein entsprechendes Recht behauptet und der Gegner es bestreitet. Dann muß das Gericht feststellen, ob die Voraussetzungen der Urheberschaft gegeben sind. Das Urheberrechtsgesetz gibt dem Urheber das Recht Dritten zu untersagen, das Werk zu nutzen, insbesondere zu vervielfältigen. Er kann auch Lizenzen an seinem Urheberrecht vergeben. |