Gebrauchsmusterrecht
Das Gebrauchsmuster ist ein technisches Schutzrecht und wird gemeinhin als das "kleine Patent" bezeichnet. Patentrechtliche Laien lassen leider häufig außer Acht, daß das Gebrauchsmuster ein sogenanntes ungeprüftes Schutzrecht ist. Dies bedeutet, daß das Patentamt in der Regel das Gebrauchsmuster so einträgt, wie es der Anmelder formuliert. Die Schutzvoraussetzungen, insbesondere das Vorliegen von Neuheit und eines erfinderischen Schritts werden also vom Patentamt bei einem Gebrauchsmuster nicht geprüft. Gleichwohl müssen diese Schutzvoraussetzungen vorliegen, insbesondere dann, wenn man eine potentielle Verletzung aus dem Gebrauchsmuster nachweisen möchte.

In der Praxis stellt es sich daher bei einem Gebrauchsmuster häufig erst bei einer späteren Auseinandersetzung heraus, daß die Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters gar nicht gegeben ist. Dann hat jedermann einen Löschungsanspruch gegen das Gebrauchsmuster.

Aus diesen und auch anderen rechtlichen Gründen ist die sorgfältige Formulierung der Schutzansprüche und der Beschreibung eines Gebrauchsmusters unerlässlich. Es ist nicht ratsam eine Gebrauchsmusterschrift selbst zu formulieren, sondern man sollte dazu einen Patentanwalt als Fachmann konsultieren.

Außerdem empfiehlt es sich in den meisten Fällen vor der Anmeldung eines Gebrauchsmusters zunächst eine Recherche zum Stand der Technik durchzuführen. Am besten führt die Recherche ein Patentanwalt durch. Anhand des Ergebnisses kann dieser dann beurteilen, ob und in welchem Umfang eine Gebrauchsmusteranmeldung sinnvoll ist.