| Design-Schutz
/ Geschmacksmuster In Deutschland und Europa gibt es drei Geschmacksmustersysteme. Herkömmlicherweise kann in jedem einzelnen Land ein nationales Geschmacksmuster angemeldet werden. Um Zeit und Kosten zu sparen, kann auch eine internationale Anmeldung bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO/OMPI) in Genf hinterlegt werden. Diese Möglichkeit der Hinterlegung von Geschmacks- mustern nach dem Haager Musterabkommen deckt aber nicht sehr viele Staaten ab, nicht einmal alle EU-Staaten. Seit kurzer Zeit gibt es das so genannte Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Durch eine Anmeldung in Alicante wird ein Geschmacksmuster mit Wirkung für alle 27 Mitgliedsstaaten begründet. Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist ein sehr modernes Schutzrecht, welches speziell nach den Bedürfnissen der anmeldenden Unternehmen geschaffen wurde. Eine besondere Neuheit ist das so genannte „nicht eingetragene Gemeinschafts- geschmacksmuster“. Dabei entsteht das Geschmacksmusterrecht durch die erstmalige Veröffentlichung des Modelles, zum Beispiel durch zur Schaustellung auf einer Messe oder durch Abbildung in einem Fachmagazin. Dieser Schutz entsteht also ohne Anmeldung und grundsätzlich ohne Kosten. Andererseits ist er auf drei Jahre beschränkt und wirkt nur gegen echte Nachahmungen, also nicht gegen zufällige Übereinstimmungen. Zu den einzelnen Anforderungen, die hier nicht alle wiedergegeben werden können, beraten wir Sie gerne. Seit dem 01. Juni 2004 ist ein neues deutsches Geschmacksmusterrecht in Kraft. Dieses ist weitgehend an das europäische Recht angelehnt. Allerdings gibt es hier kein Geschmacksmuster ohne Eintragung. Generell schützt ein Geschmacksmuster die neue Formgestaltung – das Design - eines Gegenstandes. Dabei ist zu beachten, dass die Gestaltung nur dann schutzfähig ist, wenn sie neu und eigenartig ist, das heißt, dass sich das Design von vorbekannten Gestaltungen abheben muss. Je weiter es sich vom vorbekannten Formenschatz abhebt, desto weiter ist der Schutz gegenüber Nachbildungen. Die für die Anmeldung zuständigen Behörden prüfen diese Voraussetzungen nicht, sondern tragen das Geschmacksmuster bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen ein. Vor einer rechtlichen Auseinandersetzung sollte sich daher der Geschmacksmusterinhaber durch Recherchen vergewissern, dass sein Geschmacksmuster schutzfähig ist. |